Für viele Mütter endet die Elternzeit in der Arbeitslosigkeit: Entweder war ohnehin nur ein befristeter Vertrag vorhanden oder die Kündigung erfolgt direkt am ersten Arbeitstag nach der Karenz. Zum Glück haben sich die meisten Frauen zuvor einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erarbeitet, der genutzt werden kann, um die Zeit der Arbeitssuche zu überbrücken. Doch bei zahlreichen Elternzeitrückkehrerinnen hält der Bescheid der Agentur für Arbeit nichts Gutes bereit.
Fiktive Berechnung des Arbeitslosengeldes
Wer nach der Elternzeit in die Arbeitslosigkeit rutscht und in den letzten zwei Jahren nicht mindestens 150 Tage mit demselben Einkommen wie vor der Elternzeit gearbeitet hat, der fällt unter den § 132 Abs.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch des SGB III. Seit dem 1. Januar 2005 steht laut diesem Paragrafen dem Rückkehrer aus der Elternzeit ein Arbeitslosgengeld zu, dass auf einer fiktiven Grundlage errechnet wird. Wer also mit 60 oder 67 % seines alten Nettolohnes gerechnet hat, der lag falsch.
Einstufung in Qualifikationsgruppen
Ausschlaggebend für die Höhe des Arbeitslosengeldes ist laut dem genannten Paragrafen, in welche Tätigkeit die höchste Vermittlungswahrscheinlichkeit gesehen wird. Auf diese Berufsgruppe erstrecken sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit dann in erster Linie. Der Arbeitslose wird in eine von vier Qualifikationsgruppen eingeteilt, die nichts mit der tatsächlichen Ausbildung zu tun haben muss.
Benachteiligung wegen Kindererziehung?
Viele Elternzeitrückkehrerinnen erhalten damit ein geringeres Arbeitslosengeld, als ihnen bezogen auf das vorherige Arbeitseinkommen zustehen würde. Widersprüche und Klagen vor dem Sozialgericht haben bislang zu keiner Beendigung dieser Benachteiligung geführt. Wer sich wehren möchte, der kann ohne Bedenken Klage erheben, denn ein Rechtsstreit vor dem Sozialgericht ist mit keinerlei Kosten verbunden. Wer allerdings einen Rechtsanwalt hinzuzieht, der zahlt diesen bei einer gerichtlichen Niederlage selbst.
Wie eine Benachteiligung vermeiden?
Steht ihr erstes Gespräch mit der Agentur für Arbeit und damit die Erstellung eines Eingliederungsvertrages noch bevor, dann können Sie einer Benachteiligung eventuell vorbeugen. Achten Sie genau darauf, was in Ihrem Vertrag mit der Agentur für Arbeit geschrieben steht: In welchen Berufsbereich will man Sie vermitteln? Legen Sie sofort vor Ort Einspruch ein, wenn es sich dabei um Tätigkeiten handelt, die unter dem Niveau Ihrer Ausbildung und des bisherigen Arbeitsfeldes liegen. Nur, weil Sie mit Kind zeitlich und örtlich eventuell weniger flexibel sind, müssen Sie nicht zum Hilfsarbeiter degradiert werden. Erst dann, wenn der Sachbearbeiter jede Verhandlung über Ihre Einstufung ablehnt, ist der Rechtsweg unumgänglich.